Satzung des Vereins Desi e.V.

           § 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: “Stadtteilzentrum DESI”

Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”

2. Sitz ist Nürnberg

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Aufgabe und Zweck des Vereins sind die Planung und der Betrieb eines Kultur- und Kommunikationszentrums im Stadtteil Nürnberg-Johannis auf dem Gelände der ehemaligen Desinfektionsanstalt. Hauptziel ist, die Begegnung von Menschen    aller Berufsgruppen, aller Altersgruppen und sozialen Schichten zu ermöglichen,   Kritikfähigkeit, Initiative und kreative Betätigung anzuregen und  soziales Verhalten zu fördern.

Insbesondere die Förderung der Jugendpflege, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Denkmalspflege sind Hauptanliegen.


§ 3   Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele fördert (§2).

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Es entscheidet über die Aufnahme die Vorstandschaft. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

3. Der Austritt des Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Er ist jederzeit zulässig. Die Zahlung fälliger Beiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag der Vorstandschaft, oder einem Zehntel der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen  werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer ange-messenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversamm-lung oder schriftlich zu rechtfertigen.

5. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch die Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 
§4   Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, sowie die Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes werden die Beiträge nicht zurückerstattet.

 
§ 5   Gewinn- und Vermögensbildung

1. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 6   Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand und Vorstandschaft

 
§ 7   Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederjahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

2. Ein außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von der Vorstand-schaft einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies einfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, die Einberufung verlangt.

3. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung wird durch Aushang im Stadtteilzentrum DESI bekannt gegeben.

4. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung   zu  behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag spä-testens acht Tage vor dem Versammlungstermin bei der Vorstandschaft eingegangen ist.

Dringlichkeitsanträge, ausgenommen Satzungsänderungsanträge, können behandelt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder einverstanden sind.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlußfassung vor-liegenden Anträge, insbesondere über

a) Satzungsänderungen

b) die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen

c) die Entlastung der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) die Auflösung des Vereins

6. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung ist bei mindestens sieben anwesenden Mitgliedern beschlußfähig. Liegt Beschlußunfähigkeit vor, so hat die Vorstandschaft erneut zu einer Mitgliederversammlung unter gleichlautender Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Auf die erleichterte Beschlußfähigkeit ist in der Ein-ladung hinzuweisen.

7. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von gewählten Mitgliedern der Vorstandschaft und Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei-viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung, zusammen mit der Einladung und Tagesordnung, allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden. Bei der Abwahl eines Mitgliedes der Vor-standschaft ist gleichzeitig ein neues Mitglied der Vorstandschaft zu wählen.

8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

9. Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem Vorstands-mitglied zu unterzeichnen ist.

 
§ 8   Vorstand und Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden stellvertreten-den Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

3. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

4. Die Vorstandschaft leitet und vertritt den Verein nach Beschlüssen der Mitglie-derversammlung.

Ihre Aufgaben sind insbesondere

a) die Erstellung eines Haushaltsplanes jeweils für das kommende Geschäftsjahr sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) die Erstellung einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung

c) die Errichtung einer Geschäftsstelle

d)  die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

e) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so muß ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes der Vorstandschaft muß von einem Drittel der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung gestellt werden.

6. Sitzungen der Vorstandschaft sind von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

von den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung der Frist von drei Tagen einzuberufen. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von mindestens drei ihrer Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden.

            7. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein schriftliches Protokoll
            anzufertigen, das vom Schriftführer und einem weiterem Mitglied der
            Vorstandschaft zu unterzeichnen und allen hauptamtlichen für den
            Verein tätigen Personen zuzuleiten ist. Alle Protokolle sind für
            Mitglieder des Vereins zugänglich zu machen.


§ 9   Änderung der Vereinszwecke

Bei Änderung der Vereinszwecke ergeht eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt.

 
§ 10   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.